Die neuen PsychKHGs aus Hessen

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Nr. 6 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen- 15, Mai 2017

 

Der Land tag  hat das  folg ende Gesetz beschlosse n:

Gesetz

zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Vom 4. Mai 2017

 

Artikel 1′)

Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten

  • 21 Besondere Sicherungsmaßnahmen
  • 22 Anwendung unmittelbaren Zwangs Persönlicher Besitz, Besuche,

 

(Psychisch-Kranken-Hilfe­

Gesetz- PsychKHG)

  • 24
  • 25

Telefongespräche

Schrtftverkehr Religionsausübung

 

Inhaltsübersicht

Präambel Erster Teil

Anwendungsbereich und Grundsatz

  • 1 Anwendungsbereich
  • 2 Grundsatz

 

zweiter Teil Hilfen

  • 3 Begriff und Ziel der Hilfen
  • 4 Ausgestaltung der Hilfeleistung
  • 5 Ambulante Hilfen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
  • 6 Koordinierung der Hilfsangebote vor Ort
  • 7 Ehrenamtliche Hilfe und Selbsthilfe
  • 8 Finanzierung

 

Dritter Teil Unterbringung

 

Abschnitt 1

Unterbringungsvoraussetzungen, Organisation von Unterbringung, Besuchskommission und Fachaufsicht

  • 9 Voraussetzungen von Unterbringung
  • 10 Psychiatrische Krankenhäuser
  • 11 Beleihung und Bestellung
  • 12 Ausübung der Befugnisse im psychiatrischen Krankenhaus
  • 13 Besuchskommission
  • 14 Bertchtspflicht
  • 15 Fachaufsicht

Abschnitt 2 Unterbringungsverlahren

  • 16 Unterbringungsverfahren
  • 17 Sofortige vorläufige Unterbringung

Abschnitt 3 Rechtsstellung und Behandlung

untergebrachter Personen

  • 18 Rechtsstellung
  • 19 Behandlung
  • 20 Behandlungsmaßnahmen

 

‘) FFN 350-101

  • 26 Beurlaubung

Abschnitt 4 Entlassung

  • 27 Mitteilung des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen
  • 28 Entlassung

Abschnitt 5 Datenschutz

  • 29 Datenschutz

Abschnitt 6 Kosten

  • 30 Kosten

 

Vierter Teil

Fachbefrat Psychiatrie, Unabhängige Beschwerdestelle, Patientenfürsprecherinnen und Patien- tenfürsprecher

  • 31 Fachbeirat Psychiatrte
  • 32 Unabhängige Beschwerdestelle
  • 33 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

 

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

  • 34 Verordnungsermächtigungen
  • 35 Einschränkung von Grundrechten
  • 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

 

 

P1·äambel

Ziel der psychiatrischen Versorgung ist die Sicherstellung möglichst personen­ zentrierter und individuell passgenauer Hilfsangebote. Dabei sollen die UN-Be­ hindertenrechtskonvention und so  weit wie möglich die Interessen der Personen mit psychischen Störungen und ihrer An­ gehörigen und Vertrauenspersonen be­ rücksichtigt werden. In der Versorgung und Behandlung von Personen mit psy­ chischen Störungen soll der Grundsatz ambulant vor stationär gelten. Eine Zu­ sammenarbeit  und  Vernetzung ambulan-

 

Nr. 6 -Gesetz- illld Verordnungsblatt für das Land Hessen- 15. Mai 2017                      67

 

 

ter und stationärer Angebote ist wün­ schenswert. Die im vorliegenden Gesetz beschriebenen Hilfen sollen nieder­ schwellig zugänglich sein, präventiv, be­ gleitend und nachsorgend wirken. Perso­ nen mit psychischen Störungen sollen persönliche Krisen begleitende Hilfen fin­ den. Chronifizierungen psychischer Stö­ rungen sollen vermieden und ein mög­ lichst selbstbestimmtes Leben dauerhaft erhalten werden. Die Person muss in höchstmöglichem Maße in den Entschei­ dungsprozess einbezogen werden.

Zwangsunterbringungen und -be­ handlungen sind auf die Fälle zu be­ schränken, in denen sie unerlässlich sind. Zwangsunterbringungen und -behand­ lungen von Personen mit psychischen Störungen stellen einen Grundrechtsein­ griff dar, der nur erfolgen darf, wenn Hilfsangebote nicht ausreichen, um er­ hebliche Gefahren für diese Personen und andere Personen abzuwenden.

 

Erster Teil Anwendungsbereich und Grundsatz

Selbsthilfe und Angeboten des gemeinde­ psychiatrischen Versorgungssystems so­ wie  ehrenamtliche Hilfen.

(2) Ziel der Hilfen ist es,

  1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten oder wiederherzu­ stellen,
  2. die Wiedereingliederung in die Ge­ meinschaft zu erleichtern und zu för­ dern,
  3. die selbstständige Lebensführung be­ einträchtigende und die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu ver­ kürzen,
  4. dazu beizutragen, dass Funktionselll­ schränkungen, Krankheiten und Be­ hinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden, und

Maßnahmen der Unterbringung und Behandlung nach dem Dritten Teil zu vermeiden.

 

  • 4

Ausgestaltung der Hilfeleistung

 

  • 1 §
  • Hilfen mit  Ausnahme  derer  nach 5    2 bis  4  werden geleistet, soweit

 

Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für Personen und
  2. die Unterbringung und Behandlung von Personen,

die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder be­ hindert sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen.

 

  • 2

Grundsatz

Bei den Hilfen und bei der Unterbrin­ gung ist auf die individuelle Situation der Person nach § 1 besondere Rücksicht zu nehmen. lhre Würde, ihre Rechte und ihr Wille sind zu achten. Die Prävention psy­ chischer Störungen hat einen hohen Stel­ lenwert.

 

 

zweiter Teil Hilfen

 

  • 3

Begriff und Ziel der Hilfen

{ 1) Hilfen im Sinne dieses Gesetzes sind Leistungen, die im Rahmen einer be­ darfsgerechten Versorgung ergänzend über die Hilfen nach anderen Rechtsvor­ schriften hinaus die Personen nach § 1 befähigen  sollen,   eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben zu können. Zu den Hilfen gehören insbesondere die Be­ ratung, Begleitung, Hinführung zu ärztli­ cher und psychotherapeutischer Behand­ lung,    die    Vennittlung   von   Hilfen   zur

sie freiwillig angenommen werden.

  • Die Hilfen sollen wohnortnah vor­ gehalten werden. Sie sollen ein selbstbe­ stimmtes Leben ermöglichen und so we­ nig wie möglich in die gewohnten Le­ bensverhältnisse der Person nach 1 ein­ greifen.
  • Eine stationäre Behandlung soll nur dann erfolgen, wenn das Ziel der Hilfen durch ambulante Maßnahmen nicht er­ reicht werden kann. Ambulante Hilfen sollen nach Möglichkeit auch außerhalb der Regelarbeitszeiten zugänglich

{4) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, soweit dieses Gesetz nicht be­ stimmte Maßnahmen vorschreibt. Bei der Ausgestaltung der Hilfen ist die  Vielfalt  der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation der betroffenen Person, angemessen zu be­ achten.

{5) Personen, die Menschen mit psy­ chischen Störungen nahestehen, sollen entlastet und unterstützt werden. Ihre Be­ reitschaft  zur Mitwirkung bei den  I–Iilfen soll erhalten und gefördert werden, Die besondere Situation von Kindern von El­ tern mit psychischen Störungen soll be­ rücksichtigt werden.

 

  • 5

Ambulante Hilfen des Sozialpsychiatrischen Dienstes

  • In Ergänzung der ambulanten Leis­ tungen nach 7 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesund­ heitsdienst vom 28. September 2007 (GVBI. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom   15.   Oktober  2014   (GVBL
  1. 241), leisten die Sozialpsychiatrischen

 

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Dienste bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte (Sozial­ psychiatrischer Dienst) auch die  Hilfen nach Abs. 2 bis 4; hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche.

  • Macht eine Person nach 1 von den angebotenen :E-illfen keinen Ge­ brauch und liegen Anzeichen dafür vor, dass sie infolge ihrer psychischen Störung ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Le­ ben, die Gesundheit oder andere bedeu­ tende Rechtsgüter Anderer erheblich ge­ fährdet, kann der Sozialpsychiatrische Dienst sie einladen oder einen Hausbe­ such anbieten, um ihr Hilfen anzubieten oder eine ärztliche Untersuchung durch­ zuführen. In der Einladung kann ihr an­ heimgestellt werden, sich unverzüglich in ärztliche  Behandlung  zu  begeben,   statt

der Einladung zu folgen… Sie hat dann Namen und Anschrift der Arztin oder des

Arztes dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen und die Arztin oder  den  Arzt zu ermächtigen, diesen von der Übernah­ me der Behandlung zu unterrichten.

  • Wird von keinem der Angebote nach Abs. 2 Satz 1 und 2 Gebrauch ge­ macht, soll ein Hausbesuch durchgeführt werden. Ist der Hausbesuch nicht durch­ führbar oder kann während des Hausbe­ suchs eine gegebenenfalls erforderliche ärztliche Untersuchung nicht durchge­ führt werden, ist die Person nach 1 vor­ zuladen, Sie ist verpflichtet, dieser Vorla­ dung zu folgen und eine ärztliche Unter­ suchung zu dulden. Darauf ist in der Vor­ ladung hinzuweisen.
  • Der Sozialpsychiatrische Dienst hat das Recht auf Zugang in die  Wohnung der Person nach § 1, wenn eine gegen­ wärtige unmittelbare Gefahr  für  ihr  Le­ ben oder ihre Gesundheit oder für das Le­ ben, die Gesundheit oder andere bedeu­ tende Rechtsgüter Anderer zu befürchten ist, die nicht anders abgewendet werden kann. Das Zugangsrecht nach Satz 1 kann im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 22 ist entspre­ chend,      auch      in      Verbindung     mit
  • 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, anwendbar.
  • Der betroffenen Person, ihrer Be­ treuerin oder ihrem Betreuer, wenn sie  oder er mit dem Aufgabenkreis der Ge­ sundheitssorge betraut ist, und mit ihrer Einwilligung  auch  ihren  Angehörigen oder einer Vertrauensperson ist das Er­ gebnis der Untersuchung nach Abs,  3  Satz 3 unverzüglich mitzuteilen sowie auf Verlangen Einsicht in die vollständige, sie betreffende Akte zu gewähren, soweit der Mitteilung und der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Anderer ent­ Die Verweigerung der Ak­ teneinsichtnahme ist sch1iftlich zu be­ gründen. Begibt sich die betroffene  Per­ son nach der Untersuchung in ärztliche Behandlung, so teilt der Sozialpsycl}iatri­ sche Dienst der  behandelnden  Arztin oder dem behandelnden Arzt den Unter­ suchungsbefund mit, wenn die betroffene Person in die  Mitteilung  eingewilligt hat.
  • Die Sozialpsychiatrischen Dienste berichten dem für die Gesundheit zustän­ digen Ministerium einmal im Jahr  über  die Maßnahmen nach 2 bis 4 in ano­ nymisierter Form.

 

  • 6

Koordinierung der Hilfsangebote vor Ort

  • Die Sozialpsychiatrischen Dienste sollen die Hilfeangebote in ihrem örtli­ chen Zuständigkeitsbereich planen und koordinieren. Sie können eine Psychia­ triekoordinatorin oder einen Psychiatrie­ koordinator
  • Die Sozialpsychiatrischen Dienste werten die nach 14 Abs. 2 übermittelten Daten mit dem Ziel aus, Unterbringungen so weit wie möglich zu vermeiden. Sie lei­ ten die Ergebnisse der Auswertung dem für die Gesundheit zuständigen Ministeri­ um zu,
  • Mindestens einmal im Jahr laden die Sozialpsychiatrischen Dienste die an der psychiatrischen Versorgung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich  beteilig­ ten Einrichtungen und Personen zu einer Erörterung ein, um die psychiatrische Versorgung und die Hilfsangebote vor Ort zu analysieren mit dem Ziel, Unterbrin­ gungen zu vermeiden und die psychiatri­ sche Versorgung und die  Hilfsangebote  vor Ort anzupassen und weiterzuentwi­ ckeln. Die Ergebnisse der Auswertung nach Abs. 2 Satz 1 sollen in die Erörte­ rung einfließen.

 

  • 7

Ehrenamtliche Hilfe und Selbsthilfe

Ehrenamtliche Hilfen einschließlich der Arbeit der Angehörigen und Psychia­ trie-Erfahrenen sowie Projekte der Selbst­ hilfe können unterstützt werden. Sie sind in die Versorgung von Personen nach § 1 einzubeziehen.

 

  • 8

Finanzierung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste nach § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 und § 28 Abs. 2 Satz 2 leistet das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte einen Mehrbelastungs­ ausgleich. Zuständig hierfür ist das für die Gesundheit zuständige Ministerium.

Dritter Teil Unterbringung

 

Abschnitt 1

Unterbringungsvoraussetzungen, Organisation von Unterbringung, Besuchskommission und Fachaufsicht

 

  • 9

Voraussetzungen von Unterbringung

  • Eine Person nach 1 wird ohne oder gegen  ihren  Willen   untergebracht,

 

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wenn und solange infolge einer psy­ chischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere be­ deutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann.

  • Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht  angeordnet  werden oder fortdauern, wenn und solange eine Unterbringung aufgrund
  1. 81 oder§ 126a der Strafprozessord­ nung,
  2. 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches oder
  3. 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGB!. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGB!. I S. 872),

vollzogen wird.

  • 10

Psychiatrische Krankenhäuser

  • Die Unterblingung nach diesem Gesetz erfolgt in psychiatlischen Fach­ krankenhäusern oder in psychiatrischen Fachabteilungen eines Krankenhauses nach 108 Nr. 1 oder 2 des Fünften Bu­ ches Sozialgesetzbuch (psychiatrisches Krankenhaus). Die Versorgungsverpflich­ tung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Hessi­ schen Krankenhausgesetzes  2011   vom
  1. Dezember 2010 (GVB!. I S. 587), zu­ letzt geändert durch Gesetz vom 4, Mai 2017 (GVBI. S. 66). ist zu beachten.
  • Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen erfolgt in kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu­ sern oder kinder- und jugendpsychiatri­ schen Fachabteilungen der Krankenhäu­ ser. Im begründeten Einzelfall ist die kurzzeitige Unterbringung in einem psy­ chiatrischen Krankenhaus für  Erwachse­ ne zulässig.
  • Bei der Auswahl des psychiatri­ schen Krankenhauses sollen die Wünsche der unterzubringenden Person und die Wohnortnähe berücksichtigt werden. Die in Abs. 1 Satz 2 genannte Versorgungs­ verpflichtung bleibt unberührt
  • Die Unterbringung kann in ge­ schlossenen und offenen Stationen erfol­ Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung des psychiatri­ schen Krankenhauses verantwortet wird.
  • Die psychiatrischen Krankenhäuser haben durch geeignete Maßnahmen si­ cherzustellen, dass sich die untergebrach­ ten Personen der Unterbringung nicht entziehen.
  • 11

Beleihung  und Bestellung

  • Sofern die ‘Itäger der psychiatri­ schen Krankenhäuser   keine  juristischen

Personen des öffentlichen Rechts sind, werden sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Aufgabe der Unterbrin­ gung nach diesem Gesetz beliehen. Im Beleihungsvertrag hat sich der Träger zu verpflichten, sicherzustellen, dass in dem psychiatrischen  Krankenhaus  jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung erforderlichen perso­ nellen, sachlichen, baulichen und organi­ satorischen Voraussetzungen  gegeben sind.

  • Die ärztlichen Leitungen der psy­ chiatrischen Krankenhäuser und ihre Stellvertretungen sowie die weiteren Ärz­ tinnen und Ärzte werden auf Vorschlag des Trägers des psychiatrischen Kranken­ hauses widerruflich für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz be­ stellt, Die vorgeschlagenen Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein.
  • Für die Beleihungen nach 1 Satz 1 und die Bestellungen nach Abs. 2 Satz 1 ist das für die Gesundheit zuständi­ ge Ministerium zuständig.

 

  • 12

Ausübung der Befugnisse im psychiatrischen Krankenhaus

  • Entscheidungen über grundrechts­ einschränkende Maßnahmen, insbeson�  dere Entscheidungen nach § 17 Abs, 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 1 und 2, § 23 Satz 2, § 24 Abs. 2, §  25 Abs.  1 Satz 2, sowie die Entscheidung über eine Nichtaufnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder eine Entlassung nach § 17 Abs. 3, sind den nach§ 11 Abs. 2 Satz 1 bestell­ ten Personen vorbehalten,
  • Bei Gefahr :im Verzug können auch andere Bedienstete des psychiatrischen Krankenhauses besondere Sicherungs­ maßnahmen nach 21 vorläufig anord­ nen. In den Fällen des Satzes 1 ist unver­ züglich eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 be­ stellte Person zu unterrichten.

 

  • 13

Besuchskommission

  • Das für die Gesundheit zuständige Ministerium lichtet für die Dauer von je­ weils fünf Jahren Besuchskommissionen ein. Bei der Berufung der Mitglieder sol­ len nach Möglichkeit die Vorschläge des Fachbeirats Psychiatrie berücksichtigt werden.
  • Der Besuchskommission sollen an­ gehören:
  1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder­ und Jugendpsychiatrie eine Fachärz­ tin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera­ pie,
  1. eine Gesundheits- oder Krankenpfle­ gerin oder ein Gesundheits- oder Krankenpfleger mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psy­ chotherapie,
  2. eine Psychologische Psychotherapeu­ tin oder ein Psychologischer Psycho­ therapeut, beim Besuch einer Einrich­ tung für Kinder- und Jugendpsychia­ trie eine Kinder- und Jugendlichen­ psychotherapeutin oder ein Kinder­ und Jugendlichenpsychotherapeut,
  3. eine Betreuungsrichterin oder ein Be­ treuungsrichter, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugend­ psychiatrie eine Familienrichterin oder ein Familienrichter,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter ei­ nes Sozialpsychiatrischen Dienstes,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der unabhängigen Beschwerdestellen,

7-. eine  Vertreterin  oder  ein  Vertreter aus dem Kreis der Psychiatrie-Erfah­ renen,

  1. eine Vertreterin  oder  ein  Vertreter  aus dem Kreis der Angehörigen.

Die in Satz 1 genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden Einrich­ tung gegenwärtig  beschäftigt  noch  mit der Bearbeitung von Unterbringungssa­ chen im Einzugsbereich der zu besichti­ genden Einrichtung unmittelbar befasst sein.

  • Die Besuchskommission besucht in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens ein Mal pro Jahr, danach mindestens alle drei Jahre die psychiatrischen Krankenhäuser, in de­ nen Personen nach diesem Gesetz unter­ gebracht werden, und überprüft sie da­ raufhin, ob die mit der Unterbringung verbundenen Aufgaben erfüllt werden. Die Besuchskommission kündigt ihren Besuch ein bis drei Tage vorher an. Der Besuchskommission ist ungehinderter Zu­ gang zu den psychiatrischen Kranken­ häusern zu gewähren. Bei den Besichti­ gungen ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Be­ schwerden vorzutragen. Die psychiahi­ schen Krankenhäuser sind verpflichtet, die Besuchskommission bei ihrer Tätig­ keit zu unterstützen und ihr die ge­ wünschten Auskünfte zu Die Pa­ tientenfürsprecherin oder der Patienten­ fürsprecher kann zu dem Besuch hinzu­ gezogen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf­ gaben ist der Besuchskommission Ein­ sicht in die hierfür erforderlichen Unterla­ gen zu gewähren. Personenbezogene Pa­ tientenunterlagen dürfen nur mit schriftli­ cher Einwilligung der betroffenen unter­ gebrachten Person eingesehen werden.
  • Die Besuchskommission legt als­ bald, spätestens drei Monate nach einem Besuch, dem für die Gesundheit zuständi­ gen Ministerium einen  Besuchsbericht  mit dem Ergebnis der Überprüfung  Das psychiatrische Krankenhaus  erhält eine Durchschrift des Berichts. Angaben über  persönliche  Belange  untergebrach-

ter Personen, die identifizierende Rück­ schlüsse auf einzelne Personen zulassen, dürfen in den Bericht nicht aufgenommen werden, es sei denn, diese Angaben sind zur Darstellung des Sachzusammenhangs im Bericht unerlässlich und die unterge­ brachte Person hat einer Aufnahme  in den Bericht zugestimmt.

  • Die Mitglieder der Besuchskommis­ sion sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflich­ tet. Ihre Aufgaben nehmen sie ehrenamt­ lich wahr. Die Mitglieder der Besuchs­ kommission erhalten eine pauschale Auf­ wandsentschädigung sowie die Erstat­ tung ihrer

 

  • 14
  • Das psychiatrische Krankenhaus hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich über

die Anzahl und Dauer von Unterbrin­ gungen, getrennt nach  Geschlecht und Alter der untergebrachten Perso­ nen, nach diesem Gesetz sowie  nach

  • 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 1631b des Bürgerlichen Ge­ setzbuchs,
  1. die Anzahl der jeweiligen psy­ chischen Störungen, aufgrund derer die Unterbringungen nach 9 Abs. 1 erfolgen,
  2. den Zeitpunkt der Aufnahme in den Fällen nach§ 17 1 Satz 1,
  3. die Anzahl der Fälle nach§ 17 1 Satz 2,
  4. die Anzahl der Fälle, in denen nach einer Entscheidung nach 17 Abs. 1 Satz 1 die Person aufgrund eigener Entscheidung im psychiatrischen Krankenhaus verbleibt,
  5. die Anzahl der Fälle nach 17 Abs. 3 Satz 1,
  6. die Anzahl der Behandlungsmaßnah­ men nach 20,
  7. die Anzahl der besonderen Siche­ rungsmaßnahmen nach 21 und
  8. die Anzahl der Fälle nach 26 Abs. 1 Satz 1, wenn nach Ende der Beurlau­ bung unmittelbar die Entlassung er­ folgt,

zu berichten.

  • Das für  die Gesundheit zuständige

:Ministerium übennittelt den Sozialpsychi­ atrischen Diensten die für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich relevanten Daten nach Abs. 1 in anonymisierter Form.

 

Fachaufsicht

  • Das für die Gesundheit zuständige Ministerium führt die  Fachaufsicht  über die psychiatrischen Krankenhäuser in An­ gelegenheiten nach diesem
  • Die Fachaufsichtsbehörde hat ein Weisungsrecht gegenüberdem TI·äger des

psychiatrischen Krankenhauses. Kommt der Träger eines psychiatrischen Kranken­ hauses einer Weisung der Fachaufsichtsbe­ hörde nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachli­ chen, baulichen und organisatorischen Aus­ stattung des Trägers bedienen. Die Fachauf­ sichtsbehörde hat ein Weisungsrecht gegen­ über den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Personen. Das Weisungsrecht betrifft nicht die ärztliche Therapiefreiheit.

  • Im Rahmen der Fachaufsicht ist der zuständigen Fachaufsichtsbehörde Aus­ kunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke sowie Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.

 

Abschnitt 2 Unterbringungsverfahren

  • 16

Unterbringungsverfahren

  • Ein gerichtliches Verfahren über die Unterbringung nach 151 Nr. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­ sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De­ zember 2008 (BGB!. I S. 2586, 2587), zu­ letzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2017 (BGB!. I S. 386), oder die Unterbrin­ gung oder die ärztlichen Behandlungs­ maßnahmen nach § 312 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­ sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird  durch einen Antrag der zuständigen Verwal­ tungsbehörde eingeleitet.
  • Zuständige Verwaltungsbehörde für den Antrag nach Abs. 1 und die Zu­ führung zur Unterbringung nach    326 des Gesetzes über das Verfahren in Fami­ liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Gemeindevorstand, abweichend hiervon das Gesundheitsamt, wenn der Sozialpsy­ chiatrische Dienst zuerst mit der Angele­ genheit befasst ist.
  • Örtlich zuständig ist die Verwal­ tungsbehörde des Wohnsitzes oder ge­ wöhnlichen Aufenthaltsortes der unterzu­ bringenden
  • Dem Antrag nach Abs. 1 soll eine ausführliche ärztliche Stellungnahme bei­ gefügt werden, die auch Aussagen über die Notwendigkeit und Dauer von Be­ handlungsmaßnahmen nach 20 Abs. 1 und 2 enthalten soll und die auf einer höchstens 14 Tage zurückliegenden Un­ tersuchung beruht
  • 17

Sofortige vorläufige Unterbringung

(1) Liegen die Voraussetzungen für ei­ ne Unterbringung nach § 9 Abs. 1 mit ho­ her Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr

im Verzug, so kann ein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellter Arzt die sofortige vorläu­ fige Unterbringung anordnen. In diesem Fall ist unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach§ 331, auch in Verbindung mit § 332, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli­ gen  Gerichtsbarkeit herbeizuführen.

(�) Die Person ist unverzüglich von ei­ ner Arztin oder einem Arzt des psychiatri­ schen Krankenhauses zu untersuchen.

(3) Bestätigt die Untersuchung die An­ nahme der Voraussetzungen für eine Un­ terbringung nicht, so ist die Person unver­ züglich zu entlassen. Die Entlassung ist unter Angabe von Gründen zu dokumen­ tieren und in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde oder die zu­ ständige Polizeibehörde zu informieren.

 

Abschnitt 3 Rechtsstellung und Behandlung

untergebrachter Personen

  • 18

Rechtsstellung

  • Die nach diesem Gesetz unterge­ brachte Person wird so untergebracht, be­ handelt und betreut, dass der Unterbrin­ gungszweck mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche  Freiheit  und die körperliche Unversehrtheit erreicht wird. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die untergebrachte Person schnellst­ möglich wieder in die Gemeinschaft ein­ gegliedert werden
  • Die untergebrachte Person unter­ liegt während der Unterbringung den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschrän­ kungen ihrer Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbrin­ gung oder zur Gewähr  der  Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erfor­ derlich sein. Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ih­ rem Zweck stehen und dürfen die unter­ gebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
  • Entscheidungen über Eingriffe in die Rechte der untergebrachten Person sind unverzüglich zu dokumentieren  und zu begründen, Bei Gefahr  im  Verzug kann die Dokumentation nachgeholt wer­ den.
  • Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten während der Unter­ bringung aufzuklären. Sollte die Aufklä­ rung bei der Aufnahme im Hinblick  auf den Gesundheitszustand der unterge­ brachten Person nicht möglich sein, ist sie unverzüglich nachzuholen. Die  Aufklä­ rung ist zu
  • Die untergebrachte Person unter­ liegt der Hausordnung des psychiatri­ schen

 

  • 19

Behandlung

  • Die untergebrachte Person hat An­ spruch auf Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen. Behand­ lungsziel und Behandlungsplanung sind unverzüglich nach der Aufnahme der un­ tergebrachten Person durch das psychi­ atrische Krankenhaus gemeinsam mit ihr zu erarbeiten und zu dokumentieren.
  • Die medizinische Untersuchung und Behandlung bedürfen, vorbehaltlich des 20, der umfassenden ärztlichen Auf­ klärung und der Einwilligung der unter­ gebrachten Person. Die untergebrachte Person ist nicht einwilligungsfähig, wenn sie störungsbedingt nicht fähig ist, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behand­ lung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen. Die Vor­ schriften zur Feststellung des Patienten­ willens (§§ 1901a und 1901b des Bürgerli­ chen Gesetzbuchs) bleiben unberührt.
  • 20

Behandlungsmaßnahmen

(1) Gegen den natürlichen Willen einer nicht einwilligungsfähigen untergebrach­ ten Person sind medizinische Untersu­ chungen und Behandlungen sowie die Er­ nährung zulässig, wenn

  1. eine erhebliche Gefahr für das Leben der untergebrachen Person oder einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit vorliegt oder
  2. dies zur Wiederherstellung der Ent­ scheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person erforder­ lich ist und wenn Tatsachen die An­ nahme rechtfertigen, dass ohne die Maßnahme ihre Entlassung nicht möglich sein

{2) Gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person sind bei erhebli­ cher Gefahr des Lebens oder einer ge­ genwärtigen schwerwiegenden Schädi­ gung der Gesundheit anderer Personen medizinische Untersuchungen und Be­ handlungen zulässig.

  • Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürlen nur angeordnet wer­ den, wenn
  1. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Untersuchung, Behandlung oder Er­
  1. der zu erwartende Nutzen der Maß­ nahme den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

Von den Anforderungen nach Nr. 1 und Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn Ge­ fahr im Verzug ist.

  • Behandlungsmaßnahmen nach 1 und 2 sind durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 einzu­ leiten und zu überwachen. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Abs. 1 und 2, das Vorliegen der Voraus­ setzungen nach Abs. 3 sowie die ergriffe­ nen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungs­ weise, der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsver­ lauf sind zu dokumentieren.
  • Die Anordnung einer Behandlungs­ maßnahme nach Abs. 1 und 2 bedarf der Genehmigung des zuständigen Betreu­ ungsgerichts nach 312 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­ sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 kann von ei­ ner Genehmigung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nach­ teile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden. In den Fällen des Satzes 2 ist die Geneh­ migung unverzüglich einzuholen, wenn die Behandlungsmaßnahme fortgesetzt werden muss.
  • Zur Gewährleistung des Gesund­ heitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der untergebrachten Person zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden
  • 21

Besondere Sicherungsmaßnahmen

  • Bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der unter­ gebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wer­ den, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnah­ men abgewendet werden kann. Als be­ sondere Sicherungsmaßnahmen sind zu­ lässig:
  1. die Absonderung von anderen Pa­tienten, nährung zu erwirken,
  1. deren Anordnung der untergebracht wurde und
  1. die Unterbringung in einem beson­ders gesicherten Raum ohne gefähr­ten Person angekündigt

sie über Art, Umfang up.d Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder ei­ nen Arzt aufgeklärt wurde,

  1. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr oder zur Wiederherstellung der Freiheit geeignet, erlorderlich, für die betrof­ fene Person nicht mit unverhältnis­ mäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel kei­ nen Erfolg versprechen und

dende Gegenstände,

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  3. die zeitweise Einschränkung der Be­ wegungsfreiheit (Fixierung),
  4. die Beobachtung der untergebrach­ ten Person, auch durch technische Hilfsmittel.

 

Wird eine besondere Sicherungsmaßnah- me nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 5 vorge­ nommen, hat eine engmaschige Überwa­ chung durch therapeutisches oder pflege­ risches Personal zu elfolgen.

  • Während der Ausführung, der Vor­ führung oder des Transports ist bei erhöh­ tem Entweichungs1isiko die Anordnung der Fesselung zulässig, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger ein­ schneidende Maßnahmen abgewendet werden

{3) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und so­ lange es ilir Zweck erfordert.

(4) Während der Durchführung beson­ derer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche  Mitwirkung  und  Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren.

 

  • 22

Anwendung unmittelbaren Zwangs

{1) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch körperliche Gewalt und ih­ re Hilfsmittel ist den Bediensteten des psychiatrischen Krankenhauses, in dem die Unterbringung erfolgt, gegen die auf­ zunehmenden oder untergebrachten Per­ sonen gestattet, soweit und solange dies im Hinblick auf den Zweck der Unter­ bringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des psychiatri­ schen Krankenhauses unerlässlich ist.

  • Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzukündigen. Die Ankündi­ gung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesonde­ re wenn der unmittelbare Zwang sofort angewendet werden muss, um eine ge­ genwärtige Gefahr
  • Abhängig vom Gesundheitszustand der untergebrachten Person soll eine Nachbesprechung der Anwendung un­ mittelbaren Zwangs zeitnah und mög­ lichst gemeinsam mit einer pflegerischen oder therapeutischen Bezugsperson erfol­ gen. Eine Person des Vertrauens kann hinzugezogen
  • Unter mehreren möglichen und ge­ eigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und Dritte voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Anwen­ dung unmittelbaren Zwangs hat zu unter­ bleiben, wenn ein durch ihn zu erwarten­ der Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg
  • Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zu

 

  • 23

Persönlicher Besitz, Besuche, Telefongespräche

Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände im Zim­ mer zu haben, Besuch zu empfangen so­ wie auf ihre Kosten  Telefongespräche  zu

führen. Diese Rechte können einge­ schränkt werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Si­ cherheit oder Ordnung in dem psychiatri­ schen Krankenhaus gefährdet wird. Maß­ nahmen nach Satz 2 sind zu dokumentie­ ren. Satz 2 gilt nicht für Besuche von und Telefonate mit den in§ 24 Abs. 3 genann­ ten Personen und Stellen.

 

  • 24

Schriftverkehr

  • Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
  • Der Schriftwechsel darf überwacht und angehalten werden1 wenn und solan­ ge Anhaltspunkte dafür vorliegen,  dass der Zweck der Unterbringung oder die Si­ cherheit oder Ordnung in dem psychiatri­ schen Krankenhaus gefährdet werden. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückge­ geben oder, sofern dies unmöglich ist, von dem psychiatrischen Krankenhaus ver­ Maßnahmen nach Satz 1 und  2  sind zu dokumentieren,

(3} Der Schriftwechsel der unterge­ brachten Person mit

  1. Gerichten,
  2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- ten,
  3. Notarinnen und Notaren,
  4. der Besuchskommission nach§ 13,
  5. der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher,
  6. der unabhängigen Beschwerdestelle nach§ 32,

7-.  Seelsorgerinnen oder Seelsorgern,

  1. der Betreuerin oder dem Betreuer,  der Betreuungsbehörde,
  2. der Fachaufsichtsbehörde nach§ 15,
  3. den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bun­ desdatenschutzgesetzes in der Fas­ sung vom    Januar  2003  (BGB!. I
  4. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGB!. I S. 410),
  5. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitglie­ dern,

12, dem Europäischen Komitee zur Ver­ hütung von Folter und unmenschli­ cher und erniedrigender Behandlung oder Strafe,

  1. der konsularischen und diplomati­ schen Vertretung ihres Heimatlandes,
  2. Ärztinnen und Ärzte, in deren Be­ handlung sich die untergebrachte Person vor ihrer Unterbringung be­ funden hat, sowie
  3. den Personen und Stellen nach § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 17- der Strafprozessordnung

 

74                      Nr. 6 -Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen-  15. Mai  2017

 

 

unterliegt nicht den Einschränkungen des Abs. 2.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entspre­ chend für Pakete und  Nachrichten  auf Bild- oder Tonträgern sowie elektroni­ schen Schriftverkehr.

 

Religionsausübung
  • 25

 

  • Die untergebrachte Person hat das Recht, in dem psychiatrischen Kranken­ haus an Gottesdiensten oder sonstigen re­ ligiösen Veranstaltungen im Rahmen der Krankenhausseelsorge nach 6 des Hes­ sischen Krankenhausgesetzes 2011 teilzu­ nehmen. Sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn und solan­ ge der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem psychi­ atrischen Krankenhaus gefährdet wird. Maßnahmen nach Satz 2 sind zu doku­ mentieren.
  • 1 gilt für Angehörige weltan­ schaulicher Bekenntnisse entsprechend.

 

  • 26

Beurlaubung

  • Die ärztliche Leitung des psychi­ atrischen Krankenhauses kann die unter­ gebrachte Person bis zu zwei Wochen be­ urlauben, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Missbrauch des Ur­ laubs nicht zu befürchten Die Beurlau­ bung kann mit Auflagen verbunden wer­ den. Sie kann jederzeit widerrufen wer­ den.
  • Eine bevorstehende Beurlaubung oder deren Widerruf ist dem zuständigen Gericht und der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder der Betreuerin oder dem Betreuer rechtzeitig mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine stun­ denweise Beurlaubung (Ausgang).

 

Abschnitt 4 Entlassung

  • 27

Mitteilung des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen

Fallen die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 9  Abs,  1  weg,  hat die ärztliche Leitung des psychiatrischen Krankenhauses dies dem zuständigen Gericht  unverzüglich mitzuteilen.

 

  • 28

Entlassung

  • Die untergebrachte Person ist zu entlassen
  1. in den Fällen des 17 Abs. 1 Satz 1
    1. sobald der Grund für die sofortige vorläufige Unterbringung wegge­ fallen ist,
  1. spätestens 24 Stunden nach der Aufnahme zur sofortigen vorläufi­ gen Unterbringung, wenn sie nicht vorher der Richterin oder dem Richter zugeführt worden ist,
  2. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach der Aufnah­ me zur sofortigen vorläufigen Un­ terbringung, wenn   nicht   vorher die Fortdauer der Unterbringung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist,
  1. wenn das Gericht die von ihm ange­ ordnete Unterbringung aufgehoben oder die Vollziehung der Unterbrin­ gung ausgesetzt hat,
  2. wenn die vom Gericht bestimmte Dauer der Unterbringung abgelaufen ist.
  • Das psychiatrische Krankenhaus hat der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder der Betreuerin oder dem Betreuer die bevorstehende Entlassung mitzuteilen. Die Entlassung ist dem schon vorab mit der untergebrachten Person befassten Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über die öffent­ liche Sicherheit und Ordnung ist anwend­ bar.

 

 

Abschnitt 5 Datenschutz

Datenschutz
  • 29

 

Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Hessischen Kranken­ hausgesetzes 2011 in der jeweils gelten­ den Fassung.

 

 

Abschnitt 6 Kosten

  • 30

Kosten

Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz, einschließlich der Trans­ portkosten, hat die untergebrachte Person zu tragen, soweit nicht ein  Leistungsträ­ ger nach § 12 des Ersten Buches Sozialge­ setzbuch oder ein sonstiger Dritter zur Leistung  verpflichtet ist.

Vierter Teil

Fachbeil’at Psychiatrie, Unabhängige Beschwerdestelle,

Patientenfürsp1·echerinnen und Patientenfürsprecher

  • 31

Fachbeirat Psychiatrie

  • Das für die Gesundheit zuständige Ministerium richtet  einen Fachbeirat Psy-

 

Nr. 6 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15, Mai 2017                   75

 

chiatrie ein, in den Vertreterinnen und Vertreter der an der psychiatrischen Ver­ sorgung beteiligten Organisationen, ins­ besondere Leistungsträger, Leistungser­ bringer, Sozialverbände sowie Vertrete­ rinnen und Vertreter aus den Kreisen der Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen, berufen werden können. Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium.

  • Der Fachbeirat Psychiatrie berät die Landesregierung in Fragen der psychi­ atrischen Versorgung und dient der Koor­ dination der verschiedenen Beteiligten des psychiatrischen Versorgungssystems. Die von den Sozialpsychiatrischen Diens­ ten ausgewerteten Daten nach 6 Abs. 2 Satz 1 sowie die Berichte der Besuchs­ kommissionen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 werden ihm für die Beratung von dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.

 

  • 32

Unabhängige Beschwerdestelle

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen unabhängige Beschwerde­ stellen einrichten. Die unabhängige Be­ schwerdestelle prüft neutral Anregungen und Beschwerden von Personen nach 1, ihren Angehörigen und Vertrauensperso­ nen und wirkt in Zusammenarbeit mit ih­ nen auf eine Problemlösung hin. Die Tä­ tigkeit der unabhängigen Beschwerde­ stelle erfolgt unentgeltlich.
  • Mitglied der unabhängigen Be­ schwerdestelle sollen insbesondere Perso­ nen mit langjähriger Erfahrung in der Be­ handlung und Betreuung von Personen nach 1 sein. Es sollen nach Möglichkeit mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Psychiatrie­ Erfahrenen und aus dem Kreis der Ange­ hörigen sowie eine Person mit Berufser­ fahrung im psychiatrischen Versorgungs­ system vertreten sein. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, gleich­ berechtigt und nicht weisungsgebunden.
  • Die unabhängige Beschwerdestelle bestimmt, ob die eingegangenen Be­ schwerden und Anregungen von einzel­ nen Mitgliedern oder gemeinsam bear­ beitet werden. Die Vertraulichkeit der Daten ist sicherzustellen; eine Weitergabe von Daten darf nur mit Zustimmung der beschwerdeführenden oder betroffenen Person
  • In psychiatrischen Krankenhäu­ sern, bei den Sozialpsychiatrischen Diens­ ten und in sonstigen für die Hilfe von Per­ sonen nach 1 zuständigen Einrichtun­ gen ist in geeigneter Weise über Namen, Anschrift, Aufgabenbereich und Erreich­ barkeit der Mitglieder der unabhängigen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Be­ schwerden und Anregungen sowie die Tätigkeit der unabhängigen Beschwerde­ stelle sind zu dokumentieren. Die Doku­ mentation ist dem zuständigen Gesund­ heitsamt jährlich in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
  • Die Landkreise und kreisfreien Städ­ te können der unabhängigen Beschwerde­ stelle den Zugang zu Telefon, elektroni­ schen Medien, Aktenaufbewahrungssyste­ men und Sachmitteln gewährnn.
  • Für die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten eine jährliche
  • 33

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

Mit Einverständnis der Person nach § 1 kann die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher nach § 7 des Hessi­ schen Krankenhausgesetzes 2011 in ei­ nem psychiatrischen Krankenhaus mit der unabhängigen Beschwerdestelle zusam­ menarbeiten.

 

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

  • 34

Verordnungsermächtigungen

Die für die Gesundheit zuständige Mi­ nisterin oder der hierfür zuständige Mi­ nister wird ermächtigt, durch Rechtsver­ ordnung

  1. Standards für die Auswertung der Daten nach 6 Abs. 2 Satz 1 zu be­ stimmen,
  2. nähere Regelungen über die Höhe und Auszahlung des Mehrbelas­ tungsausgleichs nach 8 zu treffen,
  3. nähere Regelungen über die Höhe und Auszahlung der Pauschale und der Fahrtkostenerstattung nach 13 Abs. 5 Satz 4 zu treffen,
  4. die Art der zu übermittelnden Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung und Standards für die Datenübermittlung nach 14 Abs. 1 zu bestimmen,
  5. nähere Regelungen über die Höhe und Auszahlung der Pauschale nach
  • 32 Abs. 6 zu treffen,
  • 35

Einschränkung  von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können einw geschränkt werden die Grundrechte auf

  1. die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
  2. die Freiheit der Person (Art. 2 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
  3. das Brief-, Post- und Fernmeldege­ heimnis (Art. 10 1 des Grundge­ setzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) und
  4. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs.  1 des Grundgesetzes

 

 

 

 

 

 

76                      Nr. 6 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15, Mai 2017

 

 

und Art 8 der Verfassung des Landes Hessen}.

 

  • 36

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am  1.  August 2017 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 34 am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De­ zember 2021  außer Kraft.

 

Artikel 2′) Ände1·ung des Hessischen

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentli­ che Sicherheit und Ordnung in der Fas­ sung vom 14. Januar 2005 (GVB!. I S. 14), zuletzt     geändert     durch    Gesetz    vom

  1. September 2015 (GVBI. S. 346), wird wie folgt geändert:
  2. In § 15 Abs. 6  Satz 4  wird die Angabe

,,§ 161 Abs. 2″ durch ,,§ 161 Abs. 3″ ersetzt.

  1. Dem§ 32 wird als Abs. 4 angefügt:

,,(4) Die örtlichen Ordnungsbehör­ den  und  die  Polizeibehörden können

tarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGB!. I S. 2586), zuletzt ge­ ändert durch Gesetz vom 21. No­ vember 2016 (BGB!. I S. 2591).”

4,    In  §   51   Abs.   2   wird   die  Angabe

,,§§  901, 904  bis 906 und 910″ durch

,,§§ 802g und 802h” ersetzt.

  1. In § 61 1 Nr. 5 wird die Angabe

,,§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des  Strafvollzugsgesetzes” durch ,,§ 54 Abs. 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geän­ dert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVB!.  S, 498),  des § 54 Abs.   3

des Hessischen Sicherungsverwah­ rungsvollzugsgesetzes vom 5. März 2013  (GVB!. S.  46),  geändert durch

Gesetz    vom    30.    November    2015

(GVB!. S. 498), des § 39 Abs. 2 des Hessischen Untersuchungshaftvoll­ zugsgesetzes vom 28. Juni  2010 (GVB!. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015

(GVB!. S. 498), sowie des § 53 Abs, 2 des Hessischen Jugendstrafvollzugs­ gesetzes vom 19. November 2007 (GVBl, I S. 758), zuletzt  geändert durch Gesetz vom 30, November 2015 (GVB!. S. 498) “, ersetzt.

  • 63 wird wie folgt geändert:

 

eine Person, für die die Voraussetzun­ gen für eine sofortige vorläufige Un­ terbringung nach § 17 Abs. 1  Satz  1 des    Psychisch-Kranken-Hilfe-Geset­

  1. In Abs. 1 wird die Angabe gestrichen.
  2. Abs, 3 wird

II und 3″

 

zes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) vorliegen, vorläufig in Gewahrsam nehmen und in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 10 Abs.  1  bis  3 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Geset­ zes oder im Falle einer somatischen Behandlungsbedürftigkeit vorüberge­ hend in ein Allgemeinkrankenhaus bringen, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Psy­ chisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes      und

  • 33 Abs. 1 Satz 2 gelten entspre­ chend. Sie können eine Person, die nach § 9 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes untergebracht ist und sich ohne Er­ laubnis außerhalb des psychiatri­ schen Krankenhauses aufhält, dorthin zurückbringen. “
  1. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2  werden  nach  dem  Wort

„in” das Wort „den” und nach der Angabe  ,, (BGB!.  I S. 2586, 2587)”

ein Komma und die Angabe „zu­ letzt geändert durch Gesetz  vom 1. März 2017 (BGB!. I S, 386)” ein­

gefügt.

  1. Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und No-

 

 

 

 

‘) Ändert FFN 310-63

‘) Ändert FFN 351-84

  1. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in  Satz  1  wird  die   Angabe

,,Nr. 2″ durch „Nr. 1 und 2″ er­ setzt.

  1. Der bisherige 5 wird Abs.  4.
  1. 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Behörde kann einen Drit­ ten mit der Elfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde für die Er­ füllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. ”

  1. In    114   Satz  2   wird  die  Angabe

,,Abs. 4″  durch „Abs. 3″ ersetzt.

 

 

Artikel 33)

Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

In  §  Abs.  2  Satz  1  des  Hessischen

Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. De­ zember 2010 (GVBI. I S. 587), zuletzt ge­ ändert durch Gesetz vom 25. November 2015   (GVBI.   S.   414),   wird  die  Angabe

„Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rausch­ gift-  oder alkoho]süchtiger Personen  vom

  1. Mai 1952 (GVB!. I S. 111), zuletzt ge­ ändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVB!. I S. 217)” durch „Psychisch-Kran­ ken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVB!.
  2. 66)” ersetzt.

 

Nr, 6 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 15. Mai 2017                 77

 

 

Artikel 4′)

Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

In § 7a Abs. 5 Satz 3 des Maßregelvoll­ zugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBI. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. S. 202), wird das Wort „St rafvollstreckungsgeset­ zes” durch „St rafvollzugsgesetzes” er­ setzt.

 

Artikel 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden

  1. das Gesetz über die Entziehung der Freih eit geisteskranker, geistes­ schwacher, rauschgift- oder al kohol­ süchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBI.    111)’),   zuletzt  geändert

durch    Gesetz   vom   15.   Juli  1997

(GVBI. IS. 217),

  1. die Verordnung  zur  Durchführung des § lt des Gesetzes über die Ent­ ziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder al­ koholsüchtiger Personen vom   Sep­ t ember 1954 (GVBI. S. 154)’),
  2. die Verordnung zur Ausführ ung des
  • 7 Abs.  2  des Maßregelvollzugsge­

setzes vom 29. September 1982 (GVBl. I S. 233)’).

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 1

  • 34 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

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