Quelle: http://www.meinungsverbrechen.de/?p=166
In einer Entscheidung vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesverfassungsgericht Teile des Baden-Württenberger Unterbringungsgesetz für verfassungswidrig erklärt.
In dem beanstandeten Gesetzestext heißt es:
§8, Absatz 2, Satz 2 erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und damit nichtig:
Das Gericht stellte wie bei einer ähnlichen Entscheidung vom 23. März 2011 (Aktenzeichen 2 BvR 882/09) fest, daß psychiatrische Zwangsbehandlung nicht mit dem in Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 garanterten Recht auf körperliche Unversehrtheit vereinbar ist.
Dies dürfte vorläufig das Ende der psychiatrischen Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg sein.
Auch bei der Frage, wo Zwangsbehandlung anfängt, lies das Gericht keinen Spielraum für Interpretationen offen. Die Richter stellten fest, daß bereits die Androhung einer gewaltsam verabreichten Spritze bei Verweigerung der oralen Einnahme eine Zwangsbehandlung darstellt – auch dann wenn der Betroffene sich dieser Drohung fügt, um weitere Übergriffe seitens des Psychiatriepersonals zu vermeiden.
Es bleibt zu hoffen, daß in Zukunft auch Polizei und Strafverfolgungsbehörden entschieden gegen Psychiater vorgehen, die trotzdem weiter zwangsweise psychiatrische Drogen verabreichen und sich damit strafbar machen.
Mehr Informationen zum Thema:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 2 BvR 633/11)
Bundesverfassungsgericht untersagt erneut psychiatrische Zwangsbehandlung
Unterbringungsgesetz des Landes Baden-Württemberg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23 März 2011