Interview mit Matthias Seibt

GEFÄNGNIS WEGEN RECHTSBEUGUNG – Dreieinhalb Jahre für Richter

http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video408072.html

Spiegel.de

Stuttgart – Wegen Rechtsbeugung hat das Stuttgarter Landgericht am Freitag einen früheren Vormundschaftsrichter zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer sieht es als erwiesen an, dass der 45-Jährige als Amtsrichter Maßnahmen wie Bauchgurte oder Bettgitter für Pflegeheimbewohner genehmigte, ohne die Betroffenen anzuhören. In mehreren Fällen erteilte er Genehmigungen für bereits gestorbene Patienten.

Die Staatsanwaltschaft hatte vier Jahre Gefängnis gefordert, die Verteidigung Freispruch. Der Richter wurde wegen der Vorwürfe vom Dienst suspendiert. „Der Angeklagte hat sich in hohem Maße über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt“, sagte die Richterin Helga Müller. Er habe von März 2003 bis November 2006 die freiheitsentziehenden Maßnahmen angeordnet und teilweise nach Aktenlage entschieden oder nur mit dem Personal der verschiedenen Pflegeheime gesprochen. In einem Fall habe er jemanden in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, ohne das vorgeschriebene Sachverständigengutachten einzuholen.

Zu den Motiven des 45-Jährigen sagte Müller sagte, der Angeklagte habe sich die Arbeit erleichtern wollen und mehr freie Zeit für sich und seine Familie herausholen. In seiner Freizeit hielt er ausgerechnet Vorträge über das Betreuungsrecht.

Zuletzt war er am Amtsgericht in Nürtingen tätig. Anfang Dezember 2006 war bekanntgeworden, dass ein Senioren- und Pflegeheim einen Beschluss des Vormundschaftsrichters erhalten hatte, in dem die Anbringung mechanischer Vorrichtungen zum Schutz einer betreuten Person nach angeblicher Anhörung genehmigt wurde. Die Person war aber bereits gestorben.

In mehreren anderen Fällen, über die der 45-Jährige zu entscheiden hatte, waren die Betroffenen auch schon gestorben. Richterin Müller sagte, der Angeklagte habe fingierte Protokolle erstellt. So seien auf den Protokollen kaum handschriftliche Vermerke festgestellt worden. Sie seien auch vorgefertigt worden. Seine Entscheidungen habe er oftmals in einem „stereotypen Wortlaut“ formuliert ohne einen Zusatz, der auf einen bestimmten Fall hingewiesen habe.

„Auf eine Anhörung kann nicht verzichtet werden“, sagte Müller. Sie sei gesetzlich vorgeschrieben. Auf sie könne nur verzichtet werden, wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen sie nicht zuließe. Aber darüber müsse sich ein Vormundschaftsrichter vor Ort vergewissern.

Der Haftbefehl gegen den Richter blieb weiterhin außer Vollzug. Nach der Urteilsverkündung verließ er den Gerichtssaal fluchtartig. Ob er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt, blieb offen.

1. September : Gedenktag für die Opfer der Euthanasiegesetze von 1939

Vitos_Einladung_Gedenkfeier

Körperwörter

Die Wörter, die in meinem Körper Leben;
zuerst spür ich sie meist in meinem Bauch sich regen, nicht alle,
einige bleiben am Blinddarm kleben,
die anderen wandern gemächlich über die Brust zur Stirn,
um sich dann, dort, jenachdem – festzusetzen – einzunisten unter meinem Schopf,
in meinem Kopf,
in meinem Hirn.

Die Wörter, die in meinem Körper Leben,
die sich auch in Richtung Herz bewegen,
nie sind sie still,
immer müssen sie nach Freiheit streben.

Sind sie aufdringlich,
versuche ich sie zu zerreden,
doch sie wehren sich dagegen,

indem sie wie Wirbelstürme über meine Kopfhaut fegen – um mich herum schweben,
sich ab und an, auf meine Zunge legen,
die Wörter, die in meinem Körper leben.

4 Lino Greetz Chris

PS: gesprochen von Chris in Berlin in der Klinik
… aufgeschrieben von Lino
… unterschrieben von Chris

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie

OLG Celle Urteil gegen Zwangsbehandlung

www.zwangspsychiatrie.de zum Thema Zwangsbehandlung

http://www.die-bpe.de

Bundesverfassungsgericht verbietet Zwangsbehandlung in der Forensik

Quelle: http://www.die-bpe.de

(Freitag, 15. April, 2011)

Heute morgen hat das Bundesverfassungsgericht seine lang erwartete
Entscheidung bekannt gegeben, ob Zwangsbehandlung in der Forensik
zulässig ist oder nicht – Zitat:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass §
6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. [Zwangsbehandlung] mit dem Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in
Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig ist.

Das ist ein einschneidendes und wegweisendes Urteil, vollständig
nachzulesen hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110323_2bvr088209.html
Unten die Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts dazu:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-028.html

Für dieses Verfahren hat RA Scharmer ein Rechtsgutachten angefertigt,
in dem umfangreich und detailliert, insbesondere auch mit Hilfe der
Behindertenrechtskonventionen, argumentiert wird, warum diese Urteil
nur so gefällt werden kann.
Das Gutachten ist hier veröffentlicht: http://www.die-bpe.de/forensik

Da mit diesem Urteil die Zwangsbehandlung in der Forensik erfolgreich
zu Fall gebracht werden konnte, ist nun zu erwarten, dass alle
Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie mit dem Grundgesetz, dem Recht
auf körperliche Unversehrtheit, unvereinbar sind und dann jede
psychiatrische Zwangseinweisung nur noch Knast ist, für den KEINE
Krankenversicherung mehr zahlen wird.

Das ist eine Mitteilung der
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
http://www.die-bpe.de

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Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 15. April 2011 2 BvR 882/09

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug
Untergebrachten gegen medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung des
Vollzugsziels – Rheinland-pfälzische gesetzliche Regelung
verfassungswidrig

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1999 aufgrund einer
Verurteilung wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Gewalttaten im
Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsklinik kündigte ihm schriftlich
die Behandlung „mit einem geeigneten Neuroleptikum, das eventuell auch
gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird“, an. Den hiergegen
gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
wies das Landgericht mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise
medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen
Zeitraum von sechs Monaten zulässig sei. Die hiergegen gerichtete
Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen
Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG Rh.-Pf.) sind operative Eingriffe,
Behandlungen und Untersuchungen des Untergebrachten nur mit seiner
Einwilligung zulässig, wenn sie mit einem wesentlichen
gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten
verbunden sind; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und
Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten
zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen. Ferner bestimmt der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage
herangezogene § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. in seinem ersten
Halbsatz, dass im Übrigen Behandlungen und Untersuchungen zur
Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten
durchgeführt werden können.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden,
dass § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. mit dem Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG
unvereinbar und nichtig ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden
aufgehoben, da sie mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für
die angekündigte Zwangsbehandlung den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen
natürlichen Willen (Zwangsbehandlung) greift in besonders
schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.

Dem Gesetzgeber ist es nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe
zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des
Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten
entlassungsfähig zu machen. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs
kann das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des
Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 GG) geeignet sein, sofern der
Untergebrachte zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die
Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher
Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Soweit unter dieser
Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis zur Zwangsbehandlung
anzuerkennen ist, eröffnet dies keine „Vernunfthoheit“ staatlicher
Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein
deshalb beiseite gesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen
Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint.
Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt,
Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden
sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Sie
dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Eine weniger eingreifende
Behandlung muss aussichtslos erscheinen. Der Zwangsbehandlung muss,
soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, unabhängig von seiner
Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit der ernsthafte, mit dem nötigen
Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch
vorausgegangen sein, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des
Untergebrachten zu erreichen.

Der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte ist zudem zur
Wahrung seiner Grundrechte in besonders hohem Maße auf
verfahrensrechtliche Sicherungen angewiesen. Jedenfalls bei
planmäßigen Behandlungen ist eine hinreichend konkrete Ankündigung erforderlich,
die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu
suchen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die
Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch
einen Arzt. Zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes und der
Verhältnismäßigkeit ist es geboten, gegen den Willen des Untergebrachten
ergriffene Behandlungsmaßnahmen eingehend zu dokumentieren.
Im Hinblick auf die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen,
denen der Untergebrachte ausgesetzt ist, muss darüber hinaus sichergestellt
werden, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung
des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der
Unterbringungseinrichtung vorausgeht. Die Ausgestaltung der Art und
Weise, in der dies geschieht, ist Sache des Gesetzgebers.

Die wesentlichen materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen des
Eingriffs bedürfen gesetzlicher Regelung.

Die Eingriffsermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf.
genügt, auch in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des rheinland-pfälzischen
Maßregelvollzugsgesetzes, diesen Anforderungen nicht. Insbesondere
fehlt es an der gesetzlichen Regelung des unabdingbaren Erfordernisses
krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit. Auch eine Reihe
weiterer für den Grundrechtsschutz wesentlicher Eingriffsvoraussetzungen ist
nicht oder nur unzureichend geregelt.

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