Bundestag missachtet Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts !

Quelle : http://www.bpe-online.de/verband/vorstandsmitteilungen/Bundestag_missachtet_Rechtsprechung_des_BVerfG_1-2013.pdf

Presseerklärung zu Zwangsbehandlung

Bundestag missachtet Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts !

Bochum, 18.1.2013: Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 mit zwei Beschlüssen der Zwangsbehandlung in der Psychiatrie die gesetzliche Grundlage entzogen.
Im Juni 2012 schloss sich das zweithöchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, dieser Rechtsprechung an.
Endlich galt für als psychisch krank verleumdete Bürger das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 GG) wie für alle Anderen.
Diese Rechtssicherheit für alle Psychiatrie-Erfahrenen, wie sich Psychiatriepatient/inn/en selber nennen,
entzog Psychiatrie und Pharmaindustrie die Geschäftsgrundlage.
Niemand würde Psychopharmaka nehmen, die das Leben durchschnittlich um 20 bis 32 Jahre verkürzen, wenn er nicht muss.
Mit einer Medienkampagne beschworen sie die angeblichen Schäden, die eine Nichtbehandlung der armen psychisch Kranken zur Folge haben könne.
Obwohl bis heute kein/e einzige/r derartig geschädigte/r Patient/in namentlich bekannt ist,
stimmten gestern Abend die Abgeordneten von CDU/CSU, FDP und SPD für die erneute Legalisierung der Zwangsbehandlung „psychisch Kranker“ via Betreuungsrecht.
Die Grünen enthielten sich, die Abgeordneten der Linkspartei stimmten dagegen!

Wir halten dieses Gesetz für verfassungswidrig weil:

a) Es handelt sich um ein diskriminierendes Sondergesetz gegen „psychisch Kranke“ und „geistig Behinderte“.
Auch für viele alte Menschen, die gnadenlos mit Psychopharmaka zugedröhnt werden,
stellt eine Legalisierung der Zwangsbehandlung eine massive Verschlechterung nicht nur ihrer Rechte, sondern auch ihrer gesamten Lebenssituation dar.

b) Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wann es dem Gesetzgeber überhaupt noch möglich sei, Zwangsbehandlung zu legalisieren,
werden im vorliegenden Gesetzentwurf missachtet: Unbestimmte Rechtsbegriffe werden weiterhin verwendet,
das Gesetz ist nicht klar und präzise. Es gibt weiterhin keinen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Standards,
weder diagnostisch noch therapeutisch, unter welchen Umständen Zwangsbehandlung sinnvoll und notwendig sein könnte.
Dass der mögliche Nutzen der Zwangsbehandlung den möglichen Schaden überwiegen solle,
steht als Forderung im Gesetz ist aber genauso ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Es wird nicht näher ausgeführt, wann dies der Fall ist;
Rechtfertigt z.B. die Beendigung einer „Psychose“ eine Nierenschädigung? Falls ja, wie schwer darf die Niere geschädigt werden?

c) Sollte es tatsächlich einmal um Leben und Tod gehen und das Leben eines Patienten nur durch Missachtung seines aktuellen Willens gerettet werden können,
so gibt der § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) hier ausreichende Handhabe.
Wir schätzen, dass dies bei maximal einem von Tausend zwangsbehandelten Menschen in der Vergangenheit zutraf.
Besonders enttäuschend fanden wir, dass die Psychiatrie die ihr gebotene Chance gewaltfrei und damit eine echte medizinische Disziplin zu werden, nicht genutzt hat.
Eine rühmliche Ausnahme war Chefarzt Dr. Zinkler aus Heidenheim, der zu seiner eigenen Überraschung öffentlich fest stellte,
dass er 12 Monate lang auch ohne Zwangsbehandlung auskam. Aber auch wer nicht das Glück hat, auf einen solch seltenen gutwilligen Psychiater zu stoßen –
kann sich vor Zwangspsychiatrie mit einer Patientenverfügung schützen!

Geschäftsstelle
Wittener Str. 87, 44 789
Bochum
Tel: 0234 / 640 510-2
Fax: 0234 / 640 510-3
Kontakt-info@bpe-online.de
www.bpe-online.de

Unter dem Motto: Geisteskrank Ihre eigene Entscheidung! schließt die PatVerfü, eine spezielle Patientenverfügung mit eingebauter Vorsorgevollmacht,
jede psychiatrische Diagnostizierung – und somit auch jegliche psychiatrische Behandlung – rechtswirksam aus.
Auch wer für sich eine psychiatrische Behandlung nicht grundsätzlich ausschliessen will, sollte sich durch eine präzise formulierte Vorausverfügung absichern.
Nur mit einer Patientenverfügung entgeht man noch der Gefahr, mithilfe fragwürdiger psychiatrischer Diagnosen die Grundund Bürgerrechte entzogen zu bekommen!
Wer allerdings keine Patientenverfügung unterschrieben hat, sieht sich mit dem neuen Gesetz psychiatrischer Willkür ausgeliefert.

Für den geschäftsführenden Vorstand des BPE
Matthias Seibt
mit herzlichen Grüssen,
i.A.d.V.

Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft Köln, BLZ 370 205 00, Kto.-Nr. 70 798 00

PS:
https://error.wtf/2013/01/regelung-der-betreuungsrechtlichen-einwilligung-in-eine-arztliche-zwangsmasnahme/

PPS:

PPPS:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/2011/3/23

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110323_2bvr088209.html

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-028.html

PPPPS:

http://www.bpe-online.de/aktuelles/denkschrift-2011.pdf

[…]Ausdrücklich wurde das rheinland-pfälzische Maßregelvollzugsgesetz im Punkt Zwangsbehandlung sofort für ungültig erklärt.
An eine mögliche gesetzliche Neuregelung wurden schärfste Bedingungen geknüpft, Zitat Abschnitt 61 des Urteils:

cc) Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung,
dass sie für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt,
wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt.
Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen,
wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird (vgl. SAMW, a.a.O., S. 7; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <57 f.>; s. auch Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 <161>).
Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen,
wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist
(vgl. Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <58>; für die Unvereinbarkeit irreversibler Eingriffe mit der UN-Behindertenrechtskonvention Aichele/von Bernstorff, BTPrax 2010, S. 199 <203>; Böhm, BtPrax 2009, S. 218 <220>).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schreibt:
An einem “deutlich feststellbaren Überwiegen des Nutzens”..”wird es bei einer”..”Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen”.[…]

PPPPPS:

http://swrmediathek.de/player.htm?show=9ff49680-6bdc-11e2-9bcb-0026b975f2e6

PPPPPPS:

http://www.die-bpe.de/strafanzeige_schnarrenberger.html

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